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Seit dem 1. Jänner 2014 besteht in jedem Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz, beim Bund sind zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz (das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht) eingerichtet worden („9 + 2 Modell“). Für die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte erster Instanz gelten die richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit.

Der Instanzenzug im Verwaltungsrecht hat sich dadurch im Vergleich zur alten Rechtslage wesentlich vereinfacht.

Kommentar