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Geschenkgutscheine werden von Jahr zu Jahr beliebter, weil sich der Beschenkte damit selber etwas aussuchen kann.

Wird der Gutschein nicht gleich eingelöst, gerät er oft in Vergessenheit. Taucht er wieder auf, steht man oft vor dem Problem, dass er bereits abgelaufen ist. In solchen Fällen taucht die Frage nach einer Mindestgeltungsdauer für Gutscheine auf.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie lange Gutscheine mindestens gültig sein müssen. Wird auf den Gutscheinen keine Gültigkeitsdauer angegeben, können sie grundsätzlich 30 Jahre lang eingelöst werden. Es ist aber zulässig, wenn auch nicht unbeschränkt, eine kürzere, als die gesetzliche Verjährungsfrist zu vereinbaren.

Die Rechtsprechung hat den Leitsatz herausgearbeitet, dass Verfallsfristen, die die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachliche Rechtfertigung übermäßig erschweren, ungültig sind. Durch die Befristung darf es also nicht übermäßig erschwert werden, den Gutschein einzulösen.

Als Faustregel kann man festhalten: Je kürzer die Frist zum Einlösen sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund des Ausstellers sein.

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Unzulässige Befristungen
    • Eine Befristung von 3 Jahren für den Gutschein eines Supermarktes
    • Die Gültigkeitsbeschränkung von auf einer Internetplattform vertriebenen Thermengutscheinen auf 2 Jahre
    • Eine Beschränkung auf 1 Jahr für Gutscheine einer Internetplattform, die unter anderem für Übernachtungen in Partnerhotels eingelöst werden konnten
  • Zulässige Befristung
    • Zulässig war hingegen eine Verjährungsfrist von 1 Jahr für Gutscheine der ÖBB, die gratis auf bis zu 5 Jahre verlängert werden konnten

Haben Sie noch Fragen? Im Rahmen einer Beratung informieren wir sie gerne ausführlich zu diesem Thema!

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